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Pochieser: Verfassung, Verfassungsgericht und Politik PDF Drucken E-Mail

thumb_pochieserHerbert Pochieser: Verfassung, Verfassungsgericht und Politik

1) Präsident des VfGH präjudiziert seinen Gerichtshof:

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes äußert sich ansonsten recht zurückhaltend, wenn es um Regelungen geht, die der Gerichtshof selbst vielleicht einmal zur Prüfung überantwortet bekommen könnte. Nicht so beim Asylgerichtshof: der Präsident des Verfassungsgerichtshofes gibt mit seiner Meinung bereits vorweg einen Persilschein für das vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshof zu Recht kritisierte und bedenklich befundene Vorhaben, den Verwaltungsgerichtshof auszuschalten.

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes verkennt bzw lässt seine eigene Judikatur zum Rechtsstaatlichkeitsgebot unberücksichtigt, wenn er zum Ausdruck bringt, dass aufgrund des Umstandes, dass das Gesetzeswerk mit 2/3 Mehrheit beschlossen werde, eine nachprüfende Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr möglich sein wird. Nach nunmehr zwei vorliegenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes verwirklicht die Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsgebot, wenn beispielsweise der VfGH ausgeschaltet wird, eine Verletzung von Grundprinzipien der österreichischen Verfassung, die nur aufgrund einer Volksabstimmung, nicht aber mit 2/3-Mehrheit des Parlaments außer Kraft gesetzt werden können. Dasselbe gilt meines Erachtens für die Ausschaltung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof ist von Verfassungs wegen zur nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der gesamten staatlichen Verwaltung eingerichtet und damit tragender Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit (zur Geschichte des VwGH seit 1876 siehe: http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/geschichte/frameset.php ) . Macht das Beispiel des Asylgerichtshofs zur Ausschaltung des VwGH Schule, wird dies auch bald in anderen Verwaltungsmaterien so gemacht werden. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes präjudiziert seinen Gerichtshof, wenn er die Ansicht vertritt, das Vorhaben könne beim Verfassungsgerichtshof nicht angefochten werden bzw sei durchaus verfassungskonform.

Rückschritt der Rechtsstaatlichkeit in die Zeit vor 1876:

Nach mehr als 140 Jahren, in denen der Verwaltungsgerichtshof große Verdienste um die Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit in Österreich erworben hat ( und das noch in den Zeiten der Monarchie und absolutistischer Regenten) droht im einundzwanzigsten Jahrhundert die schleichende Abschaffung des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn man in Ansehung des Unterrichtswesens einem Teil der Regierungskoalition einen Rückschritt in die Zeit vor 1962 vorwirft, muss beiden Koalitionspartnern in Ansehung des Vorhabens, den Verwaltungsgerichtshof auszuschalten einen Rückschritt in die Zeit vor 1876 vorgeworfen werden. Die beiden Koalitionspartner und ihre parlamentarischen Gefolgsleute bzw Abstimmungsmaschinerie gebärden sich wie eine absolutistisches Kaiserhaus.

Die Regelung wird daher wegen Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsgebot, wenn sie so kommt, wie sie vorgesehen ist, woran es keinen Zweifel gibt, beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden müssen.

2) Präsident des Verfassungsgerichtshofes schlägt Alarm

Hier wieder ein Hilferuf des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes an den Gesetzgeber, Verfassungswidrigkeiten des Fremdenrechtspakets 2005 zu beseitigen.

Wohlwollend werden speziell von einer Seite die Äußerungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit des Fremdenrechtspakets 2005 aufgenommen. Man sieht sich in seiner Arbeit und in seiner Meinung bestätigt. Niemand fragt sich allerdings, warum der Verfassungsgerichtshof nicht selbst evidente Verfassungswidrigkeiten - Stichwort: Inländerdiskriminierung - beseitigt; ja sogar hinter die Judikatur aus dem Jahre 1996 zurückgeht.

Der Hintergrund sind gewisse personelle Veränderungen beim Verfassungsgerichtshof, mit welchen dieser Gerichtshof einen dramatischen Rechtsruck verzeichnen muss. Die Lobby von Schwarz/Blau im Verfassungsgerichtshof hat die Oberhand, sodass der Verfassungsgerichtshof aufgrund seiner internen Mehrheitsverhältnisse gegen evident verfassungswidrige gesetzgeberische Machwerke wie das Fremdenrechtspaket 2005 - mit Ausnahme von Judikat, die eher Kosmetik darstellen - nichts tun kann. Der Katalog mit den Integrationskriterien ist lediglich ein Kompromiss, zudem man offenbar innerhalb des Gerichtshofes sich gerade noch - auch mit den Stimmen aus dem genannten Lager - durchringen konnte (nach dem Motto: wasch mich aber mach mich nicht nass).

Was einer dieser Richter vom Grundrechtsschutz hält ist in "Die Presse “ nachzulesen:

»Grabenwarter warnte vor einer Gefahr: Wenn ein Gericht das Hauptaugenmerk auf Grundrechte lege, könnten gut abgewogene Strukturen im Zivilrecht in den Hintergrund treten, was nicht zwangsläufig zum besseren Ergebnis führen müsse. Dennoch sei Grundrechtsschutz gemeinsame Aufgabe aller Höchstgerichte.“ ("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.10.2007)

Ein Verfassungsrichter, der eine Gefahr darin sieht, dass ein Gericht das Hauptaugenmerk auf Grundrechte lege, ist mE bei einem Verfassungsgerichtshof eine Fehlbesetzung, da er der Vermeidung der dem VfGH auferlegten nachprüfenden Kontrolle das Wort redet. Der Richter Grabenwarter lieferte einen Beitrag zum grundrechtsunfreundlichen Tenor der Veranstaltung, der in der Äusserung des OGH-Richters Kodek gipfelte „„Schreibkraft hilft mehr als eine neue Instanz“ und, was nicht in „Die Presse“ steht heftigen Beifall der versammelten Richterschaft fand. Alles nachzulesen unter obigem Link.

Korinek ruft Gesetzgeber gegen Entscheidungsunfähigkeit des VfGH zur Hilfe:
Der Hilferuf Korineks an den Gesetzgeber erweist sich daher als Hilferuf, der Gesetzgeber möge ihm doch helfen, weil seine Meinung im VfGH nicht mehrheitsfähig ist.


Artikel im ORF, 4.11.2007: Korinek zu Asylgerichtshof und Fremdenrecht: orf_korinek_asylgerichtshof

Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, ist spezialisiert auf Verfassungs- und Fremdenrecht.

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