Was kostet die Neutralität?
Kardinal Schönborn hat mit seiner gestrigen Äußerung einen Aspekt angestoßen, der in der öffentlichen Diskussion bisher vernachlässigt wurde: Was kostet die Neutralität? Ja, es ist auch weiter zu fragen, was denn unter Neutralität verstanden werden soll. Die bisherige politische Praxis ist da bestenfalls als nebulos zu bezeichnen; fest steht lediglich, dass sie sich nicht am „Handbuch für Völkerrecht“ orientiert, aus dem Dr. Herbert Scheibner in der 130. Sitzung des Nationalrats XX.Legislaturperiode (18.6.1998) zitiert hat. Demnach ist andauernd Neutralen die Teilnahme an kollektiven Sicherheitssystemen, auch zusammen mit anderen neutralen Staaten, nicht gestattet.
Jedenfalls kostet die Neutralität mehr als einige Abfangjäger (die sowieso wegen der internationalen Verpflichtungen zur Luftraumüberwachung/ -sicherung benötigt werden): Zumindest kostet sie den Verzicht auf neutralitätswidrige Aussagen („veraltete Schablone“) und deren öffentlichen Widerruf sowie Rückgängigmachung neutralitätswidriger Gesetze (etwa das „allianzfrei, nicht neutral“ vom 12.12.2001) und Verträge. Nach der Klarstellung von Franz Fischler beim Forum Alpbach 2004 kostet sie auch die Teilnahme an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (logisch bei Orientierung am vorgenannten Handbuch für Völkerrecht). Parteien, die weiterhin den Begriff Neutralität verwenden, kommen nicht mehr umhin, Neutralität auch öffentlich zu definieren und sich dementsprechend zu verhalten, sonst geht ihre Glaubwürdigkeit den Bach hinunter. Ähnliches gilt für die Medien, wenn sie die Nebelgranatenwerferei zu diesem Thema weiterhin unhinterfragt lassen.
Klar sollte auch sein, dass „ein wenig neutral“ genauso unmöglich ist wie „ein wenig schwanger“. Nur außerhalb der EU neutral zu sein heißt im Klartext: NICHT NEUTRAL. Auch deshalb, weil die EU den Aktionsradius ihrer militärischen Aktionen bis weit über ihre Außengrenzen definiert und praktiziert hat. Was in „European Defence. A Proposal for a White Paper“ (Paris, May 2004;
www.iss-eu.org) an strategischen Leitlinien enthalten ist, widerspricht Geist und Buchstaben der UNO-Charta und damit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich (und genauso auch aller anderen EU-Länder) aus ihrer Mitgliedschaft bei der UNO; die nukleare Option auf S. 68 ist zudem völkerrechtswidrig gemäß Erkenntnis des IGH vom 8.7.1996 (wie auch die nukleare Option der NATO). Nämlicher Widerspruch zur UNO-Charta ist auch bei Art. 23 f B-VG gegeben; im erläuternden Text zum Antrag von Dr. Kostelka und Dr. Khol heißt es explizit:
"Mit dieser Änderung ist klargestellt, daß Österreich nicht nur an Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage des Maastrichter Vertrages – insbesondere was die Verhängung von Wirtschaftsembargos betrifft – teilnehmen kann, sondern vollumfänglich auch an den durch den Vertrag von Amsterdam in den EU-Vertrag (Art. 17 Abs. 2) neu eingeführten sogenannten Petersberg-Aufgaben. In Entsprechung des Vertrages von Amsterdam gilt dies auch für den Fall, daß eine solche Maßnahme nicht in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ergriffen wird (Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen)."
Damit von Mitteleuropa nie mehr Krieg ausgeht: Abkehr von den EU-Leitlinien zu neokolonialen Interventionen und Expeditionskriegszügen und Hinwendung zu einer Neutralität, die diese Bezeichnung noch
verdient!
Georg Lechner