| Wissen ist Macht: - vor allem für ohnmächtige Parlamentarier |
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Bochumer Promotion mit Geleitwort des Bundestagspräsidenten Wenn Parlamentarier fundierte Entscheidungen treffen sollen, müssen sie über das entsprechende Thema gut bescheid wissen. Allzu oft heißt es aber von Seiten der Regierungen "Eine Beantwortung Ihrer Frage ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich." Was ist dran an den "rechtlichen Gründen"?, fragte sich Dr. Christian Teuber (Lehrstuhl für Öffentliches Recht der RUB, Leiter: Prof. Dr. Martin Burgi. In seiner Dissertation "Parlamentarische Informationsrechte" weist er nach, dass das umfassende Recht auf Information für Abgeordnete im Gewaltenteilungsprinzip selbst begründet liegt. Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert zeigte sich so begeistert, dass er spontan anbot, ein Geleitwort zu verfassen. Es endet mit dem Satz: "Wissenschaftliche Untersuchungen wie diese sind wichtig und auch politisch willkommen, weil sie dazu beitragen, das Verständnis für die Komplexität politischer Entscheidungsprozesse zu vertiefen." Die Dissertation ist jetzt im Duncker & Humblot Verlag erschienen. "Eine Beantwortung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich" "Ipsa scientia potestas est" - dieses Zitat Francis Bacons wurde in der Übersetzung "Wissen ist Macht" zu einem bis heute verbreiteten, geflügelten Wort. Mehr denn je kennzeichnet es den Alltag der bundesdeutschen Parlamente. Sowohl der Bundestag als auch die Landtage sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die hierfür erforderlichen Informationen angewiesen. Jedoch begegnen die Regierungen den parlamentarischen Informationsverlangen vielfach mit Zurückhaltung. "Eine Beantwortung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich", heißt es oftmals, wenn Abgeordnete von ihrem Kontrollrecht Gebrauch machen wollen. Sodann wird auf den Kernbereich der Regierung oder, wie z.B. bei bestimmten Finanzgeschäften der WestLB, auf die gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verwiesen. Ist dieser Zustand gewollt oder hat das Parlament in der gewaltenteiligen Demokratie einen umfassenden Informationsanspruch gegenüber der Regierung? Informationsanspruch resultiert aus Gewaltenteilung Christian Teuber, langjähriger Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, hat die sich andeutenden Spannungslagen zwischen dem Parlament und der Regierung sowie zwischen dem Verfassungsrecht und dem Gesellschaftsrecht zum Gegenstand einer umfangreichen Dissertation zum Parlamentsinformationsrecht gemacht. Anhand des Grundgesetzes und der nordrhein-westfälischen Landesverfassung zeigt er auf, dass ein Informationsanspruch des Parlaments unmittelbar aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgt. Grenzen bilden einerseits die Funktionsfähigkeit der Landesregierung und andererseits der Bereich der Staatsgewalt. Die gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten kollidieren nicht mit dem Informationsanspruch des Landtages, sondern ermöglichen vielmehr dessen Umsetzung. Die Erkenntnisse zur Information der Parlamente sind auf die kommunale Ebene übertragbar. Danach kommt dem Rat ein Informationsanspruch gleichen Umfangs gegenüber dem Bürgermeister zu. Aktuelle Klage in Sachen Steinkohlefinanzierung Eine besondere Aktualität erfährt die soeben erschienene Dissertation Teubers dadurch, dass die Landesregierung seit Mai mit einer Klage auf Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit der Steinkohlefinanzierung vor dem Verfassungsgerichtshof NRW konfrontiert ist. Zudem berät der Landtag derzeit einen Gesetzentwurf über die ausdrückliche Regelung der Parlamentsinformation in der Landesverfassung. Titelaufnahme: Christian Teuber: Parlamentarische Informationsrechte. Duncker & Humblot, Beiträge zum Parlamentsrecht, 2007, 336 Seiten, 69,80 Euro; ISBN 978-3-428-12437-4 Weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Öffentliches Recht III, Tel. 0234/32-28275, E-Mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Dr. Josef König, Pressestelle, Ruhr-Universität Bochum, 16.07.2007, Aussendung Nr. 236
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